Reisebedingungen

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Firma Stop Over Reisen GmbH, nachstehend „STOP OVER“, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von STOP OVER bei vermittelten Leistungen

1.1. Die Reiseleistungen von STOP OVER beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseaus-schreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von STOP OVER angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet STOP OVER Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.
1.2. Soweit STOP OVER neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Flugbeförde-rungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbie-ters oder von STOP OVER selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat STOP OVER lediglich die Stellung eines Vermittlers.
1.3. STOP OVER hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von STOP OVER vorliegen.
1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von STOP OVER als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von STOP OVER) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist STOP OVER im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Ver-tragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. STOP OVER haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von STOP OVER aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet STOP OVER insbesondere:
a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von STOP OVER unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen
c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung geson-dert ausgewiesen ist.
1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von STOP OVER aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

 

2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von STOP OVER und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von STOP OVER für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) und Buchungsstellen, sind von STOP OVER nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschrei-bung bzw. die vertraglich von STOP OVER zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von STOP OVER herausgegeben werden, sind für STOP OVER und die Leis-tungspflicht von STOP OVER nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von STOP OVER gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von STOP OVER vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von STOP OVER vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit STOP OVER bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist STOP OVER die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von STOP OVER gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzli-chen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entspre-chende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde STOP OVER den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch STOP OVER zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertrags-schluss wird STOP OVER dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. STOP OVER weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

3. Bezahlung

3.1. STOP OVER und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl STOP OVER zur ord-nungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzli-ches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist STOP OVER berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rück-trittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

 

4. Änderung von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisenden betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von STOP OVER nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind STOP OVER vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. STOP OVER ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von STOP OVER gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von STOP OVER gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber STOP OVER den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als ange-nommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte STOP OVER für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

5. Preiserhöhung, Preissenkung

5.1. STOP OVER behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern STOP OVER den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.1a) kann STOP OVER den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berech-nung erhöhen:
 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann STOP OVER vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
 Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von STOP OVER anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann STOP OVER vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 5.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 5.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für STOP OVER verteuert hat
5.4. STOP OVER ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für STOP OVER führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von STOP OVER zu erstatten. STOP OVER darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die STOP OVER tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. STOP OVER hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von STOP OVER gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetz-ten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht inner-halb der von STOP OVER gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber STOP OVER den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber STOP OVER unter der vorste-hend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegen-über erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert STOP OVER den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann STOP OVER eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3. STOP OVER hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Pauschalreisen ohne im Pauschalreisepreis eingeschlossene internationale Flugbeförderung
bis 60. Tage vor Reisebeginn 30%
vom bis 59. Tag bis 45. Tag vor Reisebeginn 40%
vom 44.-22. Tag vor Reisebeginn 50%
vom 21.-15. Tag vor Reisebeginn 75%
vom 14.-7. Tag vor Reisebeginn 85%
Ab 6 Tage vor Reisebeginn 90%
b) Flugpauschalreisen mit ausdrücklich im Reisepreis eingeschlossenem internationalen Linien- oder Charterflug
bis 120 Tage vor Reisebeginn 45%,
vom 119. bis 45. Tag vor Reisebeginn 55%,
vom 59. bis 45. Tag vor Reisebeginn 60%,
vom 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn 70%,
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 80%,
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 90%
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 95%
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, STOP OVER nachzuweisen, dass STOP OVER überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von STOP OVER geforderte Entschädigungspauschale.
6.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit STOP OVER nachweist, dass STOP OVER wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gem. Ziffer 6.3. In diesem Fall ist STOP OVER verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.6. Ist STOP OVER infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von STOP OVER durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie STOP OVER 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung STOP OVER bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. STOP OVER wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. STOP OVER kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von STOP OVER nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von STOP OVER beruht.
8.2. Kündigt STOP OVER, so behält STOP OVER den Anspruch auf den Reisepreis; STOP OVER muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendun-gen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die STOP OVER aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat STOP OVER oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwen-digen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von STOP OVER mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit STOP OVER infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungs-ansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von STOP OVER vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von STOP OVER vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an STOP OVER unter der mitgeteilten Kontaktstelle von STOP OVER zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von STOP OVER bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestäti-gung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von STOP OVER ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde STOP OVER zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von STOP OVER verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrs-rechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und STOP OVER können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausge-füllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich STOP OVER, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von STOP OVER für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Mont-realer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. STOP OVER haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Reiseaus-schreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von STOP OVER sind und im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
10.3. STOP OVER haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von STOP OVER ursächlich geworden ist.

 

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber STOP OVER geltend zu machen. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1. STOP OVER informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des aus-führenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist STOP OVER verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald STOP OVER weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird STOP OVER den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird STOP OVER den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten unter-sagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von STOP OVER oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von STOP OVER einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. STOP OVER wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungs-landes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände-rungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht¬beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskos-ten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn STOP OVER nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. STOP OVER haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde STOP OVER mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass STOP OVER eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt.

 

15. Alternative Streitbeteiligung: Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarung

15.1. STOP OVER weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass STOP OVER nicht an einer freiwilligen Verbraucher-streitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für STOP OVER verpflichtend würde, infor-miert STOP OVER die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. STOP OVER weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlos-sen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und STOP OVER die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können STOP OVER ausschließlich am Sitz von STOP OVER verklagen.
15.3. Für Klagen von STOP OVER gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnli-cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von STOP OVER vereinbart.

 

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Reiseveranstalter ist:
STOP OVER REISEN GmbH
Geschäftsführerin Sabine Beyer
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Grünwalderstr. 248, 81545 München
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